§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) enthalten alle zwischen der Firma TechnoCam und Vertragspartnern (imFolgenden: „Kunden“) geltenden Bedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, sofern TechnoCam diesen nicht ausdrücklich zustimmt.
(2) Kunden in Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS
Für Verbraucher gilt:
(1) Angebote von TechnoCam an Verbraucher sind verbindlich.
Für Unternehmer gilt:
(2) Angebote von TechnoCam an Unternehmer sind stets freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichtausdrücklich etwas anderes ergibt. An verbindlich abgegebene Angebote ist TechnoCam für die Zeit von 6 Wochen gebunden.
§ 3 BERATUNG
Soweit von TechnoCam Beratungsleistungen erbracht werden, geschieht dies nach bestem Wissen aufgrund bisheriger Erfahrungen von TechnoCam. Angaben zur Beschaffenheit der Produkte und/oder zu technischen Leistungsangaben begründen nur dann die Übernahme einer Garantie, wenn TechnoCam dieÜbernahme einer Garantie ausdrücklich und schriftlich erklärt.
§ 4 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
(1) Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von TechnoCam ab Werkzuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Kosten für Fracht, Zoll, Porto,Versicherung und sonstiger Spesen hat der Kunde zu tragen. Frachtkosten für die Lieferung ins Ausland sowie für Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit per Spedition zum Versand kommen,werden gesondert in Rechnung gestellt. Diese Kosten übernimmt der Kunde als Empfänger bei Erhalt der Ware.
(2) Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) Die Forderungen von TechnoCam sind sofort fällig. Ist der Kunde verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, ist die Forderung spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Abnahme fällig. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
b) Scheck- und Wechselzahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
c) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur zu, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
d) Nur für Verbraucher gilt:
Ein Kunde, der Verbraucher ist, ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an TechnoCam zu zahlen.
Nur für Unternehmer gilt:
Bei einem Kunden, der Unternehmer ist, gilt § 4 (2) d Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. TechnoCam behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§ 5 LEISTUNGSORT, LIEFERUNG, LIEFERZEIT, TEILLEISTUNGEN
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk von TechnoCam (Leistungsort). TechnoCam kann mit dem Kundenvereinbaren, dass ein anderer Ort Leistungsort sein soll. Ist mit dem Kunden vereinbart, dass TechnoCam die Kosten der Lieferung übernimmt, heißt dies nicht, dass der Ort, an welchem die Versendung zu erfolgen hat, Leistungsort sein soll.
Nur für Unternehmer gilt:
(2) Der Beginn einer von TechnoCam angegebenen oder vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche technische Fragen zuvor geklärt sind. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der mit dem Kunden vereinbarten oder ihm obliegenden Mitwirkungspflichten. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt erneut, wenn nachträglich eine Änderung der Leistung/des Leistungsumfanges vereinbart wird.
(3) Im Fall von Betriebsstörungen bei TechnoCam oder ihren Zulieferern, die auf höherer Gewalt beruhen,verlängern sich vereinbarte Lieferzeiten um den Zeitraum der Betriebsstörungen. Beginn und Ende etwaiger Betriebsstörungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
(4) Wegen der Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins kann der Kunde vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er TechnoCam zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und TechnoCam dieÜberschreitung der Lieferfrist/des Liefertermins zu vertreten hat. Diese Beschränkung des Rücktrittsrechts gilt nicht, wenn TechnoCam die Erbringung der Leistung ausdrücklich und ernsthaft verweigert hat. Die Beschränkung des Rücktrittrechts gilt ebenso nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der gegenseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(5) TechnoCam ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, wenn die TechnoCam obliegende Leistungspflicht imRechtssinne teilbar ist. Das Recht, Teilleistungen zu erbringen, steht TechnoCam auch dann zu, wenn die zu liefernden Artikel ohne Gefährdung anderer Leistungen von TechnoCam auch einzeln an- oderabgeliefert werden können.
§ 6 VERSENDUNG, GEFAHRÜBERGANG, TRANSPORTSCHÄDEN, ABNAHME
(1) Die Leistungspflicht von TechnoCam ist mit der abholfähigen Bereitstellung am Geschäftssitz von TechnoCam erfüllt (Holschuld ab Werk). Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
(3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen und TechnoCam sodann unverzüglich von Schäden oder Verlusten in Kenntnis zu setzen.
(4) Verstößt der Kunde gegen die in Absatz 3 vorgesehenen Pflichten, gilt die gelieferte Ware als abgenommen.
(5) Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, ist diese spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Meldung der Fertigstellung vorzunehmen; sie gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser fünf Arbeitstage Einwendungen gegen die Abnahmewirkung erhebt.
(6) Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Brutto-Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 7 ERWEITERTES PFANDRECHT
(1) TechnoCam steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an solchen Gegenständen zu, die durch Einbau in ein Fahrzeug oder Lieferung in Besitz des Kundengelangt sind.
(2) TechnoCam steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht anGegenständen zu, wenn diese bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in Besitz der Kunden gelangt sind.
(3) Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand demKunden gehört.
§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate (im Folgenden: „Sicherungsgegenstand“)nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind, behält sich TechnoCam das Eigentum an diesen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ferner gehen Ausbauteile nach einer Lagerzeit von mehr als vier Wochen automatisch ohne Information an den Kunden in die Entsorgung.
Nur für Unternehmer gilt:
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TechnoCam berechtigt,den Sicherungsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. TechnoCam ist nach Rücknahme zur Verwertung des Sicherungsgegenstandes befugt. DerVerwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessenerVerwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Sicherungsgegenstand pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, den Sicherungsgegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- undInspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde TechnoCam unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. TechnoCam behält sich vor, Klage gemäß § 771 ZPO zu erheben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TechnoCam die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den TechnoCam entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, den Sicherungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Verkauft der Kunden den Sicherungsgegenstand weiter, tritt der Kunde an TechnoCam bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die demKunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sicherungsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TechnoCam, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TechnoCam verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Gleiches gilt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann TechnoCam verlangen, dass der Kunde die an TechnoCam abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht. Der Kunde hat an TechnoCam darüberhinaus sämtliche dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) dieAbtretung mitzuteilen.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung des Sicherungsgegenstandes durch den Kunden wird stets für MPH vorgenommen. Wird der Sicherungsgegenstand mit anderen, TechnoCam nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt TechnoCam das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstandes (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(7) TechnoCam verpflichtet sich, die TechnoCam zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TechnoCam.
§ 9 ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS, LIEFERUNGEN INS AUSLAND, HAFTUNGSAUSSCHLUSS
(1) Werden Fahrzeugteile von TechnoCam im Straßenverkehr genutzt, die nicht im öffentlichen Straßenverkehr nach der Straßenverkehrsordnung – StVO – zugelassen sind, ist eine Haftung von TechnoCam für Gewährleistungs-, Haftungs- oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. DerKunde/Halter hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen selbst für eine ordnungsgemäße Zulassung der Fahrzeugteile bei der zuständigen Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Gleiches gilt für die Unbedenklichkeit der Verwendung dieser Teile im Straßenverkehr. Eine Prüfung durch TechnoCam findet insoweit nicht statt. Eine Rechtspflicht von TechnoCam, eine Abnahme durch den TÜV oder anderen Zulassungsstellen durchzuführen, besteht nicht.
(2) Für Lieferungen ins Ausland gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kunde/Halter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat.
§ 10 GEWÄHRLEISTUNG FÜR MÄNGEL
(1) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes vereinbart wird.
a) Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge und Teile eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
b) Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung und Rechtsmängelhaftung ausgeschlossen.
(2) Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung und Rechtsmängelhaftung gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Für Mängel am Fahrzeug, die durch eine Verwendung des Fahrzeuges auf einer Rennstrecke (Touristenfahrten, Trackdays, Rennveranstaltungen) verursacht werden, wird jegliche Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen. Der Käufer wird – so weit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem erworbenen Fahrzeug um ein Straßenfahrzeug handelt, welches den Anforderungen der StVZO entspricht und nicht um ein Fahrzeug, welches durch besondere technische Ausstattung für einen Renneinsatz oder eine Verwendung auf der Rennstrecke geeignet ist.
§ 11 VERJÄHRUNG GEGEN TechnoCam GERICHTETER ANSPRÜCHE
Für Verbraucher gilt:
(1) Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Für Unternehmer gilt:
(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die gegen TechnoCam gerichtet sind, beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf einer von TechnoCam zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die vorstehende Frist gilt auch für Ansprüche des Kunden aufgrund der Mangelhaftigkeit von Leistungen von TechnoCam.
(3) Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt als Ausschlussfrist für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und zur Minderung des Kaufpreises.
(4) Die beiden vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn TechnoCam wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung der gegen TechnoCam gerichteten Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 GARANTIEVEREINBARUNG
(1) Begriffsbestimmung
TechnoCam kann mit dem Kunden eine selbständige Garantievereinbarung (im Folgenden: „Garantie“)treffen. Diese Garantie ist ein selbständiges Garantieversprechen und wird dem Kunden unabhängig von etwaigen gesetzlichen Gewährleistungspflichten gewährt.
(2) Abschluss einer Garantievereinbarung
Wird zwischen TechnoCam und dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist die Garantiekostenpflichtig. Für den Abschluss einer Garantievereinbarung gelten die §§ 2 bis 5 dieser AGBsinngemäß.
(3) Garantiegedeckte Teile
a) Die Garantie umfasst die nachstehend abschließend aufgelisteten Teile:
Motor, Turbolader, Getriebe, Achsenantrieb, Kraftübertragungswellen, Bremsen, Aufhängung und für elektrische Anlagen.
b) Keine Garantie übernimmt TechnoCam für Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstigeSchmiermittel.
(4) Garantiedauer
a) In der Basisversion für Fahrzeuge bis 3 Jahre ab Erstzulassung und einer maximalen Laufleistung von 100.000 km beträgt die Laufzeit 12 oder 24 Monate ab Vertragsabschluss. Inder erweiterten Version für Fahrzeuge bis 6 Jahre ab Erstzulassung und einer maximalenLaufleistung von 120.000 km beträgt die Laufzeit 12 oder 24 Monate ab Vertragsabschluss.
b) Die Laufzeit wird im Garantievertrag bestimmt.
(5) Voraussetzung und Umfang der Garantie, Ausschlüsse
Verliert ein garantiegedecktes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar seineFunktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, gelten die nachfolgendenBestimmungen:
a) Voraussetzung für die Einstandspflicht von TechnoCam ist ein Schaden, für den ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Aggregat im Sinne der vorstehenden Garantiebedingungen ursächlich ist und für den kein Leistungsausschluss besteht. Erstattet werden die für eine Reparatur aufzuwendenden Kosten unter Berücksichtigung der Erstattungshöchstgrenzen.
b) Von der Garantie ausgeschlossen sind,
aa) Schäden, die infolge Bedienungsfehler, Unfall, höhere Gewalt und Fremdeinwirkung (zum Beispiel Marderbiss, Wassereinbruch, Frostschäden) verursacht werden sowie unzulässigen Tunings durch den Kunden sowie vorsätzlich verursachte Schäden.
bb) Schäden, die durch motorsportlichem Einsatz des Fahrzeugs verursacht werden.
c) Die Garantie erlischt ferner, wenn ein Wartungsservice nicht bedingungsgemäß durchgeführt wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der Nichteinhaltung des Wartungsintervalls und im Schadenseintritt kein ursächlicher Zusammenhang besteht.
d) Die Garantie begründet keinen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Preises. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bleibt unberührt.
(6) Umfang der Garantie
Die Reparatur wird nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung der Teile des Herstellers durchgeführt. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs auf Reparatur wird begrenzt durch den Zeitwert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.
(7) Abwicklung der Garantie
Der Käufer hat TechnoCam einen Garantieschaden vor Reparaturbeginn unverzüglich zu melden und mit TechnoCam den Reparaturumfang abzustimmen. Der Kunde ist verpflichtet, TechnoCam vor Erteilung des Reparaturauftrags eine Besichtigung oder Probefahrt zu ermöglichen. TechnoCam steht das Recht zu, zur Schadensbeurteilung defekte Teile oder Aggregate zu besichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, aufVerlangen von MHR defekte ausgebaute Teile zur Begutachtung einzusehen. Die Anerkennung als Garantiefall kann erst nach Prüfungsabschluss erfolgen. Zusagen zur Kostenerstattung werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam. Erfolgt eine Reparatur ohne vorherige Schadensmeldung an TechnoCam, erlischt der Garantieanspruch.
§ 13 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
Nur Für Unternehmer gilt:
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz von TechnoCam. TechnoCam ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.